Einkaufsbedingungen für Lieferanten

der Gesellschaften der Wienerberger Gruppe („Besteller“). 

1. Allgemeines

(1) Bestellungen der Wienerberger AG und ihrer Konzerngesellschaften („Gesellschaften der Wienerberger Gruppe“ oder „Besteller“) von Waren und Leistungen (im Folgenden auch „Liefergegenstand“ genannt) sowie der Abschluss von Werkverträgen erfolgen – sofern in der Bestellung oder im Werkvertrag nicht ausdrücklich anders festgelegt ist – ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen oder sonstige Einschränkungen seitens des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, außer der Besteller hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

 

2. Angebot

(1) Jeder Anbieter hat sich im Angebot genau an die Anfrage des Bestellers zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich auf diese hinzuweisen.

(2)   Das Angebot hat unentgeltlich zu erfolgen und begründet für den Besteller keinerlei Verpflichtungen.

 

3. Bestellung

(1)  Bestellungen und Bestelländerungen erfolgen schriftlich (unter Einschluss von Fax und/oder e- Mail). Der Inhalt mündlich oder telefonisch getätigter Bestellungen und Bestelländerungen ist nur dann verbindlich, wenn er vom Besteller schriftlich bestätigt wurde.

(2) Jede Bestellung und Bestelländerung ist vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen, die Bestätigung hat innerhalb von 8 Tagen beim Besteller einzugehen. Nach Ablauf der Frist gilt die Bestellung als zu den Bedingungen des Bestellers angenommen, wenn der Lieferant nicht durch schriftliche Mitteilung abgelehnt hat.

(3) Der erteilte Auftrag darf ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers weder ganz noch teilweise an Subunternehmer oder andere Dritte weitergegeben werden. Der Lieferant haftet jedenfalls für die Lieferungen und Leistungen seiner Subunternehmer oder Unterlieferanten und steht dafür ein, dass diese eingehalten werden.

 

4. Produktanforderungen

(1)  Lieferungen und Leistungen müssen den in der Bestellung angegebenen Qualitätsbedingungen, insbesondere der Spezifikation lt. Pflichtenheft, genau entsprechen. Sofern und insoweit in einer Bestellung keine besonderen Qualitätsbedingungen enthalten sind, muss der Liefergegenstand zumindest handelsübliche Qualität sowie die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen und den jeweils am Bestimmungsort, am Sitz des Lieferanten und am Sitz des Bestellers (und zwar in  dieser Reihenfolge) geltenden gesetzlichen und verwaltungsbehördlichen Bestimmungen, wie insbesondere Sicherheits-, Arbeitnehmerschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie den anwendbaren Normen (wie z.B. Ö-Normen, DIN-Normen, Werknormen), Richtlinien, unter Beachtung des Standes und der allgemein anerkannten Regeln der Technik und aller darauf beruhenden Vorschriften, entsprechen. Die in den Bestellungen angeführten Normen und Zeichnungen beziehen sich auf die zuletzt herausgegebene und zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Ausgabe, sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Alle Vorgaben des Bestellers sind vom Lieferanten anzufordern, sofern sie nicht bereits zur Verfügung gestellt wurden.

(2)  Der Lieferant hat sich ausreichend über die Verwendung des Liefergegenstandes und den sich daraus ergebenden Anforderungen zu informieren.

(3)   Sollten für die Durchführung der Bestellung Einfuhr-, Ausfuhr- oder sonstige behördliche Bewilligungen sowie Genehmigungen oder Zustimmungen Dritter erforderlich sein, so wird der Lieferant diese rechtzeitig beschaffen.

(4)  Alle für das Produkt geltenden relevanten EU-Richtlinien bezüglich CE-Kennzeichnung oder im Falle der Nichtanwendbarkeit von EU-Recht sonstige anwendbare nationale und internationale Rechtsvorschriften sind einzuhalten. Die entsprechende Konformitätserklärung inkl. der  entsprechenden Dokumentation (bei nicht EU-Lieferanten) ist Bestandteil der Lieferung.

(5)  Über die Anforderungen des Bestellers ist der Lieferant verpflichtet, einen Präferenznachweis zu übermitteln. Lieferungen aus EU-Drittländern müssen im Einklang mit den Präferenzursprungsregeln des jeweiligen Präferenzabkommens mit der EU erfolgen, falls vertraglich nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wird.

(6)  Der Lieferant ist weiters verpflichtet, sämtliche zum bestimmungsgemäßen Gebrauch (Einbau, Anwendung, etc.) des Liefergegenstandes erforderlichen Unterlagen, Anleitungen, Zeichnungen und sonstigen Dokumentationen, welche der Besteller für die Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung des Liefergegenstandes benötigt, unaufgefordert und vollständig mit dem Liefergegenstand mitzuliefern. Weiters wird er auf Anfrage den jeweiligen Hersteller, Importeur oder Vorlieferer unverzüglich nennen.

(7)   Werden in einem Werk der Wienerberger-Gruppe Montagen, Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen etc. durchgeführt, so gelten hierfür die standortbezogenen Sicherheitsrichtlinien für Fremdfirmen, die innerhalb der Werke der Wienerberger-Gruppe Aufträge abwickeln.

(8) Der Lieferant wird alle Komponenten und Leistungen zur Erfüllung der vom Besteller geforderten Anforderungen, welche bereits im Preis enthalten sind, bereitstellen, auch dann, wenn diese in der Bestellung nicht explizit angeführt sind.

(9)  Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant alle bezughabenden Sachkosten und seine Personalkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vorher schriftlich verbindlich anzuzeigen, und mit ihm einen Prüftermin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten.

(10)  Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle bezughabenden Sach- und Personalkosten.

(11) Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant alle bezughabenden Sach- und Personalkosten.

(12)  Der Lieferant hat bei seinem Angebot auf die Auswahl von energieeffizienten Einrichtungen, Anlagen, Maschinen o.ä. zu achten.

(13)   Bei der Fertigung der Produkte hat der Lieferant auf die rechtlichen Regelungen des Umweltschutzes zu achten.

 

5. Beistellungen, Instruktionen, Ersatzteillisten und Montagen

(1)  Werkzeuge, Filme, Druckvorlagen und sonstige Einrichtungen, die ausschließlich zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten hergestellt bzw. beschafft worden sind, gehen spätestens durch Bezahlung in das alleinige Eigentum des Bestellers über, auch wenn sie im Besitz  des Lieferanten verbleiben. Auf Anforderung sind diese Gegenstände dem Besteller auszuhändigen.

(2)  Alle dem Lieferanten für die Herstellung des Liefergegenstandes vom Besteller überlassenen Unterlagen und Einrichtungen bleiben Eigentum des Bestellers. Sie dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie dem Besteller samt allen Abschriften und Vervielfältigungen herauszugeben.

(3)  Der Lieferant muss Ersatzteillisten in der Landessprache des Erfüllungsortes und auf Anforderung des Bestellers auch in deutscher und englischer Sprache, spätestens mit der Lieferung aushändigen.

 

6. Besondere Bestimmungen für Hard- und Softwarelieferungen

(1)  Der Lieferant garantiert, dass gelieferte Hard- und Software keine Kopierschutzeinrichtungen, Datums-, Programmsperren oder ähnliche Nutzungsbeschränkungen enthält und frei von Rechten Dritter ist. Die Lieferung muss jedenfalls eine verständliche und vollständige Dokumentation in der Landessprache des Erfüllungsortes der Lieferung, sollte dies nicht möglich sein, in deutscher und englischer Sprache beinhalten.

(2)  Der Lieferant räumt dem Besteller ein zeitlich und örtlich unbegrenztes, übertragbares Nutzungs- und Verwertungsrecht an der gelieferten Software ein. Er ist verpflichtet, Wartungsleistungen für Hard- und Software sowie Ersatzteile für einen Zeitraum von 7 Jahren ab vertragskonformer Leistungserbringung anzubieten und über die jeweils neuesten Hardware- und Softwareversionen zu informieren.

 

7. Preisstellung und Lieferkonditionen

(1) Sofern nicht in der Bestellung anders angeführt, verstehen sich die Preise verpackt, frei geliefert Erfüllungsort (DDP), entladen, einschließlich Transportversicherung und sind Fixpreise.

(2) Erfüllungsort ist der Bestimmungsort gemäß Bestellung, mangels anderer Angabe der Sitz des Bestellers. Der Besteller ist jedoch berechtigt, wahlweise auch ab Werk des Lieferanten  unter Abzug der Transportkosten zu empfangen. Macht der Besteller von diesem Wahlrecht Gebrauch, gibt er dies dem Lieferanten rechtzeitig bekannt. In diesem Fall gehen Nutzen und Gefahr mit der Annahme auf den Besteller über.

(3) Werden in der Bestellung Lieferkonditionen angegeben, sind diese gemäß INCOTERMS 2000 auszulegen. Der Lieferant hat der jeweiligen Empfangsstelle eine Versandanzeige zuzusenden.

(4) Der Lieferant muss gefährliche Erzeugnisse gemäß den national und international geltenden Bestimmungen auf seine Kosten verpacken, kennzeichnen und versenden.

(5) Handelsübliche Umlaufverpackungen sind vom Lieferanten auf seine Kosten zurückzunehmen.

(6)  Der Lieferant ist für die Einhaltung der Lieferkonditionen durch seine Unterlieferanten einschließlich beauftragter Transportunternehmen verantwortlich. Alle Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Besteller ist berechtigt, Inhalt und Zustand solcher Sendungen festzustellen.

(7)  Sollte der Lieferant in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung seine Preise ermäßigen und/oder die Konditionen verbessern, so gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Konditionen. Preiserhöhungen und Überlieferungen werden mit der Rechnung nur akzeptiert, wenn der Besteller vor Rechnungserhalt sein schriftliches Einverständnis erklärt hat. Andernfalls erfolgt eine Rechnungskürzung.

 

8. Lieferscheine und Rechnungen, Ursprungszeugnis

(1) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, auf welchem die Bestellnummer zu vermerken ist. Bei Schiffversand sind in den Versandpapieren und Rechnungen der Name der Reederei und des Schiffes anzugeben.

(2) Rechnungen dürfen nicht der Lieferung beigelegt werden. Rechnungen ohne Angabe der Bestellnummer können zurückgewiesen werden.

(3) Rechnungen müssen in Ausdrucksweise, Reihenfolge des Textes, der Positionen und der Preise der Bestellung entsprechen. Mehr- oder Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen.

(4) Für den Fall, dass Rechnungen nicht den Absätzen (2) und (3) entsprechen, kann der Besteller die neuerliche Übersendung einer ordnungsgemäßen Rechnung verlangen. Bis zum Eintreffen der ordnungsgemäßen Rechnung tritt keine Fälligkeit der Rechnung ein.

(5)  Bei Lieferungen innerhalb der EU hat jede Rechnung die Statistische Warennummer und Eigengewicht der Ware sowie die UID Nummern der Vertragsparteien zu enthalten.

 

9. Liefertermin und Lieferverzug

(1)  Ist eine Lieferfrist vereinbart, so läuft diese vom Tage der Auftragserteilung (Absendedatum). Vom Besteller vorgegebene und/oder vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermine sind Fixtermine und bedeuten, dass der Liefergegenstand am angegebenen Liefertag an der angegebenen Lieferadresse für den Besteller innerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten verfügbar sein muss.

(2)  Sobald der Lieferant annehmen kann, dass er nicht rechtzeitig liefern kann, hat er dies dem Besteller unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

(3)  Wird die vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten, ungeachtet ob dem Lieferanten hierfür ein Verschulden trifft, ist der Lieferant darüber hinaus verpflichtet, für jede begonnene Woche, um die sich die Lieferung verzögert, 0,3 % Vertragsstrafe, bis zum Höchstausmaß von 10 %, des Gesamtauftragswertes an den Besteller zu bezahlen. Weiters ist der Besteller darüber hinaus bei Lieferverzug, unbeschadet den sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen, berechtigt, unter angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt davon unberührt.

(4)  Bei vorzeitiger Lieferung behält sich der Besteller vor, dem Lieferanten daraus resultierende Mehrkosten, wie Lagerkosten, in Rechnung zu stellen.

 

10.   Zahlung und Zessionsverbot

(1)  Zahlungsfristen laufen von dem festgelegten Zeitpunkt an, frühestens vom Waren- und Rechnungseingang und Erfüllung der Bedingungen zu CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung gemäß Punkt 4 (2). Fallen Waren- und Rechnungseingang zeitlich auseinander, so läuft die Zahlungsfrist erst ab dem späteren Zeitpunkt. Bei Reklamationen beginnt der Fristenlauf erst nach deren vollständiger Erledigung. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Zahlungsfrist 45 Tage.

(2)  Eine Zession von Rechnungsbeträgen ist nur mit der vorherigen schriftlichen Genehmigung des

Bestellers zulässig. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsgemäßheit der Lieferung und damit keinen Verzicht auf zustehende Ansprüche des Bestellers.

(3)  Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Konditionen und Preisen und hat auf Gewährleistungsrechte oder andere Rechte des Lieferanten aus der Mangelhaftigkeit der Leistung keinen Einfluss.

(4)  Für Zahlungsverzug des Bestellers werden Verzugszinsen bis zur Höhe von maximal 5 % p.a. ab Fälligkeit vereinbart.

 

11.   Übernahme und Gewährleistung

(1) Die Bestätigung auf dem Gegenschein und/oder die Empfangsquittung über die Warenannahme des Bestellers gelten immer nur mit Vorbehalt, d.h., die Ware gilt erst dann übernommen, wenn die nachträglich erwiesene Begutachtung keine Untermengen und/oder Mängel ergibt.

(2) Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Tag zu laufen, an welchem der Liefergegenstand vom Besteller endgültig übernommen wurde. Eine endgültige Übernahme erfolgt jedenfalls nur dann, wenn die Bedingungen zu CE-Kennzeichnung  (falls anwendbar, sonst Kennzeichnung nach anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften) und Konformitätserklärung gemäß Punkt 4 (2) erfüllt sind. Muss der Besteller seinem Kunden Gewähr leisten, kann der Besteller auch nach Ablauf dieser 2-Jahres Frist binnen 6 Monaten ab Erfüllung der Gewährleistungsansprüche seinerseits vom Lieferanten Gewährleistung fordern.

(3)  Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand den Qualitätsbedingungen gemäß Punkt 4 (1) dieser Einkaufsbedingungen entspricht. Der Liefergegenstand muss weiters in allen  Punkten einer etwa gegebenen Probe, einem Muster sowie jeglicher Beschreibung entsprechen und frei von Rechten Dritter sein. Der Liefergegenstand und dessen Grundstoffe müssen auch den öffentlichen Äußerungen des Lieferanten und des Herstellers (insbesondere in Prospekten und Produktbeschreibungen) entsprechen. Ebenso Äußerungen aller Zwischenglieder in der Herstellungs- oder Absatzkette sowie öffentliche Angaben einer Person, die sich durch die Anbringung ihres  Namens, ihrer Marke oder eines anderen Kennzeichens als Hersteller bezeichnet. Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von Unterlieferanten hergestellten Teile.

(4)  Weist der Liefergegenstand einen oder mehrere Mängel gem. Punkt 4 (1) auf, kann der Besteller nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Liefergegenstandes verlangen (Nacherfüllung), das Entgelt auf einen angemessenen Betrag mindern (Preisminderung) oder den Vertrag auflösen (Wandlung). In allen Fällen ist eine außergerichtliche Erklärung des Bestellers ausreichend. Das Recht auf Preisminderung oder Wandlung besteht auch  dann, wenn der Besteller Nacherfüllung verlangt hat, der Lieferant diese jedoch verweigert, innerhalb angemessener Frist (höchstens 14 Tage) nicht erbringt, der Versuch einer Nacherfüllung fehlschlägt oder weitere Maßnahmen zur Nacherfüllung dem Besteller unzumutbar sind. Ein Recht auf Wandlung besteht nicht, wenn die Auflösung des Vertrags angesichts der besonders geringen Bedeutung des Mangels für den Lieferanten unzumutbar wäre.

(5) Alle Kosten und Risiken der Nacherfüllung trägt der Lieferant.

(6)  Der Besteller wird dem Lieferant Mängel des Liefergegenstandes ohne unnötigen Aufschub anzeigen (Mängelrüge), jedoch bleiben die Gewährleistungsrechte und alle sonstigen Rechte des Bestellers aus der Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes sowohl durch die Abnahme des Liefergegenstandes durch den Besteller als auch bei nicht oder nicht fristgerecht erfolgter Mängelanzeige unberührt.

(7)  Für Mängel, welche innerhalb der Gewährleistungsfrist auch mit wirtschaftlich vernünftigem und üblichem Aufwand nicht festgestellt werden können, ist der Besteller auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zur Anbringung der Mängelrüge mindestens 3 Monate ab Entdeckung des Mangels berechtigt, und der Lieferant ist verpflichtet, auch für diese Mängel Gewähr zu leisten.

(8) Wurde der Mangel dem Lieferanten innerhalb der Gewährleistungsfrist angezeigt, wird der Ablauf der Frist gehemmt, sofern die aus der Mangelhaftigkeit sich ergebenden Rechte ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht werden. Wird der Liefergegenstand ganz erneuert, beginnt die Gewährleistungsfrist erneut, bei teilweiser Erneuerung gilt dies für die erneuerten Teile.

(9)  Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung des Mangels kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dieses Recht steht ihm auch dann zu, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller aus triftigen, in der Person des Lieferanten gelegenen Gründen, unzumutbar ist, wenn der Lieferant die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert, wenn  die Mängelbeseitigung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt wird oder bewirkt werden kann, oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beidseitigen Interessen die sofortige Selbstvornahme rechtfertigen. Der Besteller kann vom Lieferanten für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen einen Vorschuss verlangen. Die Gewährleistung des Lieferanten für Lieferungen, bei welchen aufgetretene Mängel durch den Besteller oder Dritte behoben werden, bleibt bestehen.

(10) Sollte sich ein Mangel erst im Laufe der Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Besteller ergeben, so steht ihm als Schadenersatzanspruch jedenfalls auch der Ersatz der im Zusammenhang mit der Verwendung des schadhaften Materials frustrierten Aufwendungen zu. Der Lieferant wird dem Besteller für alle gegen ihn erhobenen Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche, die durch die gelieferte Ware verursacht werden, vollkommen schad- und klaglos halten.

(11) Für die Dauer der Gewährleistungsfrist kann der Besteller einen unverzinslichen Garantierückhalt bis 10 % des Gesamtauftragswertes in Anspruch nehmen.

(12)  Am Liefergegenstand dürfen zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Besteller keine Sicherung rechtens Dritter, welcher Art auch immer, bestehen.

 

12.   Haftung für Mangelfolgeschäden, Produkthaftung und Versicherung

(1)  Für Schäden, die durch den Mangel des Liefergegenstandes an sonstigen Rechtsgütern verursacht werden (Mangelfolgeschäden) haftet der Lieferant unbeschränkt.

(2)  Der Lieferant verpflichtet sich, dem Besteller hinsichtlich der von ihm gelieferten Produkte, worunter auch Teilprodukte zu verstehen sind, alle Produkthaftungsschäden zu ersetzen, sowie dem Besteller hinsichtlich aller Produkthaftungsansprüche Dritter, sowohl Personen- als auch Sachschäden betreffend, schad- und klaglos zu halten.

(3)   Sollten dem Lieferanten nachträglich Umstände bekannt werden, die zur Entstehung von Produkthaftungsansprüchen führen könnten, so ist er verpflichtet, unverzüglich darüber zu berichten und dem Besteller allen Aufwand und alle Schäden zu ersetzen, die dem Besteller im Zusammenhang mit allfälligen Rückholaktionen der fehlerhaften Produkte entstehen bzw. die Dritten ersetzt werden müssen.

(4)  Sollte es in Produkthaftungsfällen zu Rechtsstreitigkeiten kommen, so wird der Lieferant

sämtliche zweckdienliche Beweismittel rechtzeitig dem Besteller übergeben, ihn nach besten Kräften unterstützen und die angemessenen Kosten solcher Rechtsstreitigkeiten ersetzen.

(5)   Allfällige Ersatzansprüche des Lieferanten wegen nicht zeitgerechter Beistellung werden ausgeschlossen.

(6) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.

(7)  Der Lieferant hat für Schäden, die von ihm, seinem Personal oder seinen Beauftragten in Zusammenhang mit der Lieferung des Liefergegenstandes verursacht werden, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen.

(8)  Eine Haftung des Bestellers für Untergang bzw. Beschädigung von seitens des Bestellers dem Lieferanten überlassenen Maschinen, Apparaten, Werkzeugen etc., scheidet - außer in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Begehung – aus.

 

13.   Geheimhaltung

(1)   Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltung der ihm im Zusammenhang mit der Bestellung zur Kenntnis gelangenden Informationen, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind. Er wird ihm bekannt gewordene Daten ausschließlich zum Zweck der Bestellabwicklung verwenden. Auch an den Lieferanten übergebene Zeichnungen, Muster, Modelle, Formen und sonstige Fertigungsunterlagen und Behelfe, welche materielles und geistiges Eigentum des Bestellers bleiben, über die der Besteller frei verfügen kann, sind vom Lieferanten geheim zuhalten. Der Lieferant hat alle diese Informationen und Unterlagen vor dem Zugriff Dritter zu schützen und seine damit befassten Mitarbeiter gleichfalls zur entsprechenden Geheimhaltung zu veranlassen. Die Bestimmungen betreffend Geheimhaltung und Datenschutz bestehen auch nach vollständiger Erfüllung der Bestellung und Beendigung sämtlicher Vertragsverhältnisse mit dem Lieferanten weiter.

(2)  Die Daten des Lieferanten aus dem jeweiligen Geschäftsfall werden grundsätzlich nur zu Zwecken der Abwicklung des Vertrages, insbesondere zu Verwaltungs- und Verrechnungszwecken automationsunterstützt verarbeitet.

(3) Der Lieferant stimmt jedoch zu, dass mit der Bestellung in Zusammenhang stehende Daten vom Besteller verarbeitet und innerhalb der Wienerberger-Gruppe übermittelt werden dürfen.

(4)  Der Lieferant muss Anfrage und Bestellung vertraulich behandeln. Er haftet für alle Schäden, die dem Besteller aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehen.

 

14.   Werbematerial / Referenzerwähnung

Der Lieferant darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Bestellers auf die Geschäftsverbindung in Informations- und Werbematerial Bezug nehmen.

 

15.   Verletzung gewerblicher Schutzrechte

Der Lieferant haftet für Verletzungen von Patenten, Lizenzen oder Schutzrechten Dritter durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände und trägt alle daraus resultierenden Kosten und Schäden und hält den Besteller vollkommen schad- und klaglos.

 

16.   Vertragsbeendigung

(1)  Der Besteller ist unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, insbesondere wenn

- über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wurde bzw. ein Ausgleichsverfahren bewilligt wurde; oder falls ein vergleichbarer Sachverhalt eintritt; - Umstände vorliegen, die eine weitere ordnungsgemäße Erfüllung der Bestellung offensichtlich unmöglich machen.

(2)  Im Falle eines berechtigten Rücktritts, kann der Besteller nach freiem Ermessen entweder bereits gelieferte Waren gegen Bezahlung des anteilsmäßigen Entgelts behalten oder auf Kosten des Lieferanten rücksenden. Bei vom Lieferanten verschuldetem Rücktritt, hat der Lieferant auch jene Mehrkosten, die durch eine allfällige Weitergabe an einen Dritten entstehen, dem Besteller zu ersetzen.

 

17.   Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit und Auslegung von Klauseln

(1)  Für diese Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts. Es erfolgt eine Regelung nach den werk- und kaufvertraglichen Bestimmungen des BGB; die VOB und die VOL finden auf diesen keine Anwendung, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(2)  Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Bedingungen hat eine der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommende Regelung zu gelten. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen.

 

18.   Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist das für den Niederlassungsort des Bestellers sachlich zuständige Gericht. Der Besteller hat in jedem Fall das Recht, den Lieferanten auch am Niederlassungsort des Lieferanten zu klagen.

 

Endfassung, März 2015.

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