Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) liegen allen Angeboten und Verträgen sowie Lieferungen und Leistungen der Wienerberger GmbH (nachfolgend „Verkäuferin“ oder "wir") im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend "Kunden") zugrunde. Die AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die Verkäuferin in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Abweichende Vereinbarungen und Einkaufsbedingungen werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Verkäuferin ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Für Ziegelfertigteile gelten ergänzend unsere besonderen Geschäftsbedingungen, die wir den jeweiligen Angeboten beifügen.

2. Angebote und Preise
Unsere Angebote sind bis zum Vertragsabschluss stets freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Vertragliche Verpflichtungen entstehen für die Verkäuferin nur, wenn die Verkäuferin die Bestellung schriftlich oder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) annimmt. Bei vom Kunden gewünschten Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung behalten wir uns die Berechnung eines Aufpreises und die Festlegung neuer Liefertermine (vgl. Ziffer 4.) vor. Es werden die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet, wenn nicht ausdrücklich andere Preise vereinbart sind. Es wird die im Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültige Umsatzsteuer hinzugerechnet. Frachtleistungen berechnen wir gemäß aktueller Preisliste des zu liefernden Produktsortimentes. Zölle, Gebühren und sonstige auf die Ware zu entrichtende Abgaben gehen zu Lasten des Kunden. Die Mitarbeiter der Verkäuferin sind nicht bevollmächtigt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die zu Lasten der Verkäuferin über den Inhalt der Auftragsbestätigung hinausgehen.

3. Beschaffenheit und Muster
Ziegeleierzeugnisse sind homogene Massengüter, die überwiegend in einem natürlichen Brennprozess hergestellt werden. Wenn nichts anderes vereinbart wird, liefert die Verkäuferin Waren nach einschlägigen DIN-Normen in werksüblicher Sortierung. Muster jeder Art und Größe und Proben gelten nur als unverbindliche Ansichtsstücke, weil bei der keramischen Fertigung Unregelmäßigkeiten typisch sind und nicht ausgeschlossen werden können. Geringfügige Abweichungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, soweit sie die Verwendbarkeit der Ware zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Angaben der Verkäuferin zur Ware, Abbildungen und Beschreibungen, die Bezugnahme auf DIN-Normen und die CE-Kennzeichnung stellen lediglich eine Warenbeschreibung dar und sind keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB. Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie muss ausdrücklich als solche vereinbart oder gekennzeichnet sein.

4. Lieferung und Gefahrübergang
Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Lager. Für ordnungsgemäße Ladung und die Ladungssicherung ist unser Kunde bzw. dessen Abholer entsprechend § 412 HGB verantwortlich. Ist die Abholung der Ware vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung im vereinbarten Zeitpunkt der Abholung oder, wenn keine Zeit vereinbart ist, mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Ist der Versand der Ware vereinbart, so geht die Gefahr mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Verzögert sich die Übergabe aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr bereits mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Entladestelle mit schwerem Lastzug befahrbar ist, geeignete Entlademöglichkeit besteht und das Lieferfahrzeug unverzüglich und sachgemäß entladen wird. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, haftet der Kunde für hierdurch entstehende Mehraufwendungen und Schäden. Liefertermine und Lieferfristen bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung. Bei einer Vertragsänderung ist die Lieferfrist nur verbindlich, wenn sie von der Verkäuferin erneut bestätigt wird. Für die Verkäuferin unvorhersehbare Ereignisse, die sie außerstande setzen, ihren Lieferpflichten nachzukommen, wie z. B. Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Betriebsschließungen oder Arbeitskräftemangel infolge behördlicher Maßnahmen, insbesondere aufgrund einer Pandemie o. ä., befreien die Verkäuferin für die Dauer ihrer Auswirkungen von ihrer Liefer- und Leistungspflicht und führen zu einer angemessenen Verlängerung der vereinbarten Lieferfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Der Kunde ist zur Abnahme der bestellten Ware verpflichtet. Kommt er seiner Abnahmeverpflichtung nach schriftlicher Setzung einer Frist von zwei Wochen nicht oder nicht vollständig nach, ist die nicht abgeholte Ware auch ohne Lieferung zu bezahlen. Außerdem ist vom Beginn des Verzuges mit der Abnahme an für jede angefangene Woche eine Lagerungsgebühr von 3 Euro pro Palette zu zahlen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt, insbesondere ist die Verkäuferin berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

5. Mängelhaftung
Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen. Offensichtliche und andere Mängel, die bei einer unverzüglichen Untersuchung erkennbar gewesen wären, insbesondere Mengendifferenzen, Farbabweichungen oder Falschlieferungen sind schriftlich vor Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Ware, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware anzuzeigen, nicht erkennbare Mängel innerhalb von 7 Tagen  nach ihrer Erkennbarkeit. Der Verkäuferin ist Gelegenheit zur Überprüfung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahmen für Materialprüfungen zu geben. Zeigt der Kunde den Mangel nicht an, so gilt die Ware  als von ihm genehmigt. Nicht beanstandet werden können die bei der Herstellung, Transport oder Verarbeitung grobkeramischer Erzeugnisse auftretenden geringfügigen Schäden, Farb- oder Formabweichungen, Ausblühungen, die die übliche Verwendbarkeit nicht erheblich beeinträchtigen sowie handelsüblicher Bruch. Liegt ein Mangel vor und sind Ansprüche des Kunden nicht ausgeschlossen, kann die Verkäuferin nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder neu liefern. Schlagen Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Ziffer 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – vom Vertrage zurücktreten oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen. Mängelhaftungsansprüche gegen die Verkäuferin sind nicht auf Dritte übertragbar.

6. Schadensersatzansprüche
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, sind nach dieser Ziffer 6. beschränkt, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt. Die Verkäuferin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um die  Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf). Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Verkäuferin auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Beschränkungen dieser Ziffer 6. gelten nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der Verkäuferin, für Schadensersatzansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz und nicht, wenn die Verkäuferin einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Beschaffenheitsgarantie vereinbart hat. Eine Änderung der Beweislast ist mit diesen Regeln nicht verbunden.

7. Zahlung
Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Für SEPA-Lastschriftverfahren stimmt der Kunde einer Abkürzung der Vorabankündigungsfrist von 14 Tagen auf drei Tage unter Gewährung von 3% Skonto zu und akzeptiert die Rechnungsstellung als Pre-Notification. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang bei der Verkäuferin (Wertstellung auf dem Bankkonto) maßgeblich. Bei verspäteter Zahlung (nach Ablauf von 20 Tagen ab Rechnungsdatum) berechnet die Verkäuferin gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Zahlt der Kunde trotz Mahnung nicht, ist die Verkäuferin berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse vorzunehmen und ihre Lieferungen bis zur vollständigen Zahlung einzustellen. Bei begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden (z.B. andauernde Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen) ist die Verkäuferin auch berechtigt, alle offen stehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Lieferung zu Recht beanstandet hat. Gegenüber Forderungen der Verkäuferin kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

8. Eigentumsvorbehalt und Forderungssicherung
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung aus der Lieferung und sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Verkäuferin (Vorbehaltsware). Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht zugleich den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist ihm jedoch nicht gestattet. Er ist verpflichtet, unsere Rechte an der Vorbehaltsware beim Weiterverkauf auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an die Verkäuferin abgetreten. Er bleibt zur Einziehung der Forderungen berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber der Verkäuferin nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und der Verkäuferin die für eine Einziehung erforderlichen Unterlagen in Kopie auszuhändigen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für die Verkäuferin vor, ohne dass daraus Verpflichtungen für die Verkäuferin entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren, steht der Verkäuferin der dabei entstehende Miteigentumsteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Ware, so besteht Einigkeit, dass er der Verkäuferin im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die Verkäuferin verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert wird. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde die Verkäuferin unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. In gleicher Weise ist er verpflichtet, den Gläubigern das Vorbehaltsrecht der Verkäuferin unverzüglich anzuzeigen. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die nach den vorstehenden Bestimmungen gewährten Sicherungen nach Wahl der Verkäuferin auf schriftliches Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt. Im Falle der vollen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen ohne weiteres auf den Kunden über.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist das jeweilige Lieferwerk bzw. Lager, das als Abholort vereinbart ist bzw. von dem aus der Versendung erfolgen soll. Gerichtsstand ist Hannover, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für alle vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10. Datenschutz
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die auf seine Person bezogenen Daten, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung zentral gespeichert werden. Dasselbe gilt für die Angebotsdaten.

 

Wienerberger GmbH
Hannover, Januar 2024

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